GLIEDERUNGS- UND  FORMATVORGABEN

FÜR  AUTOREN

 

ZEITSCHRIFT 

WIRTSCHAFT  UND  RECHT  IN  OSTEUROPA

 

 

 

Die Autoren werden gebeten, keine eigenen Formatvorlagen zu verwenden, sondern die Absätze und Einzüge manuell nach den

unten aufgeführten Beispielen zu setzen. Die nachfolgenden Beispiele dienen der leichteren Orientierung.

 

 

GLIEDERUNGSAUFBAU  BEI  AUFSÄTZEN:

 

 

 

Immobilienerwerb in der Tschechischen Republik

 

 

 

 

 

Von JUDr. Petr Bohata, Rechtsanwalt, München/Prag*

 

I. Einleitung

      Nach der politischen Wende im Jahre 1989 hat das damals noch tschechoslowakische Parlament bald damit begonnen, die bestehende Rechtsordnung umzuwandeln. Die ersten Schritte zielten auf die Bereinigung der Verfassung von kommunistischen Floskeln und auf die absolute Gleichstellung der unterschiedlichen Eigentumsformen.

 

1. Rechtliche Grundlagen

      Die wichtigsten Einschränkungen für den Immobilienerwerb für Ausländer ergeben sich in der Tschechischen Republik aus dem Devisengesetz. Nach seinen Regelungen ist der Immobilienerwerb für ausländische natürliche Personen i.d.R. vorerst ausgeschlossen. Keine Beschränkungen gelten hingegen für inländische juristische Personen, unabhängig von der prozentuellen Beteiligung ausländischen Kapitals.

      a) Allgemeines. Während fast alle Immobilien inzwischen recht zuverlässig im neu aufgebauten Katasterbuch registriert werden, bestehen aus der Vergangenheit noch Lücken. Diese betreffen insb. die Zeit nach 1963, als die bis dahin geführten Katasterbücher durch die recht unzuverlässige Registrierung des Immobilienverkehrs durch die Nationalausschüsse ersetz wurden.

      aa) Inhalte des Katasterbuchs. Der Aufbau des tschech. Katasterbuchs ist in etwa mit dem des dt. Grundbuchs vergleichbar. Die Katasterbücher  ............        

 

__________________________________________

* JUDr. Petr Bohata ist Wissenschaftlicher Referent für tschechisches und slowakisches Recht am Institut für Ostrecht München

und Rechtsanwalt in München und Prag.

 

 

Zusätzliche Hinweise:

 

1.

Im Text werden lediglich die Überschriften I. und 1. halbfett gesetzt, jedoch keine Stichwörter innerhalb des Beitrags.

2.

Unterstreichungen werden nie verwendet. Dies gilt auch für Adressen von Webseiten in den Fußnoten.

3.

Kursiv werden nur Namen von Personen und fremdsprachige Ausdrücke (z. B. ex lege oder Twinning) gesetzt.

4.

Bei Aufzählungen sind sog. „Spiegelstriche“ und keine anderen Symbole zu verwenden.

5.

Bitte, die üblichen Abkürzungen verwenden. Eine Liste mit Beispielen für Abkürzungen, Länder- und Währungskürzel finden Sie hier.

6.

In den Überschriften und untergeordneten Gliederungspunkten werden keine Versalien oder Kapitälchen verwendet. Im Text lediglich dann, wenn es sich um die übliche Schreibweise (UNESCO) handelt.

7.

Wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, werden Autoren ohne Vornamen zitiert.

8.

Auflagen von Monographien werden ausgeschrieben (2. Aufl., München 2000) und nicht hochgestellt (München 20002).

9.

Weniger bekannte Abkürzungen werden das erste Mal aufgelöst; Sb. = Sbírka zákonů (Gesetzblatt der Tschechischen Republik). Eine Liste mit den üblichen Abkürzungen finden Sie hier:

10.

Fußnoten werden vor dem Satzzeichen gesetzt: z. B. „Diese Problematik diskutiert auch die tschechische Literatur2.“

11.

Datum wird stets ohne Nullen aber mit Leertaste geschrieben: 3. 4. 2001

12.

Wenigstens der erste in Landeswährung im Beitrag aufgeführte Geldbetrag sollte in EUR oder USD umgerechnet werden: „Die Kosten betragen 3.200 CZK (etwa 100 EUR)“. Währungsbezeichnungen finden Sie hier:

13.

Zitierweise von WiRO – Handbuch:

Dt. Übersetzung Bohata, in: Breidenbach (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Verlag C. H. Beck, München, CS 300.

 

 

 

 

GLIEDERUNGSAUFBAU  BEI  DOKUMENTATIONEN:

 

 

 

Tschechische Republik: Handelsgesetzbuch

 

Textdokumentation mit Einführung von JUDr. Petr Bohata, München/Prag*

 

I. Einführung (siehe oben, entspricht dem Aufbau bei Aufsätzen).

 

    

II. Textübersetzung5

 

Handelsgesetzbuch

Vom 5. November 1991

(Nr. 513/1991 Sb.)

 

Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Regelungsumfang6. (1) Dieses Gesetz regelt die Stellung der Unternehmer, die Vertragsbeziehungen im Handel .............

    (2) Die im Abs. 1 aufgeführten Rechtsbeziehungen werden durch dieses Gesetz geregelt. Können einige Fragen nach diesem Gesetz nicht entschieden werden .......

a)  Handelsgesellschaften, Genossenschaften und andere durch dieses Gesetz bestimmte juristische Personen werden in das ...............

1.      die Hauptversammlung beschließt nur dann den Erwerb eigener Aktien, falls die Gefahr droht, dass ..............

2.      die Aktionäre haben das Recht, während der Hauptversammlung Anträge zur ......................

b) Unternehmer, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Handelsregister7 auf eigenen Antrag eingetragen wurden, .................

     (3) Die bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre, die nicht für die Kapitalherabsetzung gestimmt haben, haben das Recht, gegen den Hauptversammlungsbeschluss

 

§ 2 [Definitionen]. (1) Verwendet das Gesetz den Begriff „Gesellschaft“, so sind sowohl Personen-, als auch Kapitalgesellschaften gemeint.

     

 

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5 Übersetz vom Verfasser der Einführung.

6 Vom Gesetzgeber verwendete Paragraphen- oder Artikelüberschriften werden fett und ohne eckige Klammer gesetzt (siehe Beispiel bei § 1); verwendet der Gesetzgeber bei dem betreffenden Paragraphen oder Artikel keine eigene Überschrift, so müssen diese durch den Autor der Übersetzung gewählt und durch eine eckige Klammer gekennzeichnet werden (siehe Beispiel bei § 2).

      7 Red. Anm.: Gesetz Nr. 213/1998 Sb. über das Handelsregister, dt. Übersetzung Mayer, in Breidenbach (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Verlag C. H. Beck, München, CS 880.