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GLIEDERUNGS- UND FORMATVORGABEN FÜR AUTOREN ZEITSCHRIFT WIRTSCHAFT
UND RECHT IN
OSTEUROPA
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Die Autoren werden gebeten, keine
eigenen Formatvorlagen zu verwenden, sondern die Absätze und Einzüge manuell
nach den
unten aufgeführten Beispielen zu
setzen. Die nachfolgenden Beispiele dienen der leichteren Orientierung.
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GLIEDERUNGSAUFBAU
BEI AUFSÄTZEN: |
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Immobilienerwerb in der Tschechischen Republik |
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Von JUDr. Petr Bohata,
Rechtsanwalt, München/Prag* |
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I. Einleitung Nach der politischen Wende im Jahre
1989 hat das damals noch tschechoslowakische Parlament bald damit begonnen,
die bestehende Rechtsordnung umzuwandeln. Die ersten Schritte zielten auf die
Bereinigung der Verfassung von kommunistischen Floskeln und auf die absolute
Gleichstellung der unterschiedlichen Eigentumsformen. |
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1. Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten Einschränkungen für den Immobilienerwerb
für Ausländer ergeben sich in der Tschechischen Republik aus dem Devisengesetz.
Nach seinen Regelungen ist der Immobilienerwerb für ausländische natürliche
Personen i.d.R. vorerst ausgeschlossen. Keine Beschränkungen gelten hingegen
für inländische juristische Personen, unabhängig von der prozentuellen
Beteiligung ausländischen Kapitals. |
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a) Allgemeines. Während fast alle Immobilien
inzwischen recht zuverlässig im neu aufgebauten Katasterbuch registriert
werden, bestehen aus der Vergangenheit noch Lücken. Diese betreffen insb. die
Zeit nach 1963, als die bis dahin geführten Katasterbücher durch die recht
unzuverlässige Registrierung des Immobilienverkehrs durch die
Nationalausschüsse ersetz wurden. aa) Inhalte des Katasterbuchs. Der Aufbau des
tschech. Katasterbuchs ist in etwa mit dem des dt. Grundbuchs vergleichbar.
Die Katasterbücher ............ |
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JUDr. Petr Bohata ist Wissenschaftlicher Referent für tschechisches und
slowakisches Recht am Institut für Ostrecht München
und
Rechtsanwalt in München und Prag.
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Zusätzliche Hinweise: |
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1. |
Im Text werden lediglich die
Überschriften I. und 1. halbfett gesetzt, jedoch keine
Stichwörter innerhalb des Beitrags. |
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2. |
Unterstreichungen werden nie verwendet. Dies gilt auch für Adressen von
Webseiten in den Fußnoten. |
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3. |
Kursiv werden nur Namen
von Personen und fremdsprachige Ausdrücke (z. B. ex lege oder Twinning)
gesetzt. |
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4. |
Bei Aufzählungen sind
sog. „Spiegelstriche“ und keine anderen Symbole zu verwenden. |
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5. |
Bitte, die üblichen Abkürzungen
verwenden. Eine Liste mit Beispielen für Abkürzungen, Länder- und
Währungskürzel finden Sie hier. |
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6. |
In den Überschriften und
untergeordneten Gliederungspunkten werden keine Versalien oder Kapitälchen
verwendet. Im Text lediglich dann, wenn es sich um die übliche Schreibweise
(UNESCO) handelt. |
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7. |
Wenn keine Verwechslungsgefahr
besteht, werden Autoren ohne Vornamen zitiert. |
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8. |
Auflagen von Monographien werden ausgeschrieben (2. Aufl., München 2000) und nicht
hochgestellt (München 20002). |
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9. |
Weniger bekannte Abkürzungen
werden das erste Mal aufgelöst; Sb. = Sbírka zákonů (Gesetzblatt der Tschechischen
Republik). Eine Liste mit den üblichen Abkürzungen finden Sie hier: |
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10. |
Fußnoten werden vor dem Satzzeichen gesetzt: z. B. „Diese
Problematik diskutiert auch die tschechische Literatur2.“ |
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11. |
Datum wird stets ohne Nullen aber mit Leertaste geschrieben:
3. 4. 2001 |
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12. |
Wenigstens der erste in Landeswährung im Beitrag aufgeführte Geldbetrag
sollte in EUR oder USD umgerechnet werden: „Die Kosten betragen 3.200 CZK
(etwa 100 EUR)“. Währungsbezeichnungen finden Sie hier: |
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13. |
Zitierweise
von WiRO – Handbuch: Dt. Übersetzung Bohata, in:
Breidenbach (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa,
Verlag C. H. Beck, München, CS 300. |
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GLIEDERUNGSAUFBAU
BEI DOKUMENTATIONEN: |
II. Textübersetzung5
Handelsgesetzbuch |
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Vom 5. November 1991 |
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(Nr. 513/1991 Sb.) |
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Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Regelungsumfang6. (1) Dieses Gesetz regelt die Stellung der Unternehmer,
die Vertragsbeziehungen im Handel ............. |
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(2) Die im Abs. 1 aufgeführten Rechtsbeziehungen werden durch
dieses Gesetz geregelt. Können einige Fragen nach diesem Gesetz nicht
entschieden werden ....... |
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a)
Handelsgesellschaften, Genossenschaften und andere durch dieses Gesetz
bestimmte juristische Personen werden in das ............... |
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1.
die Hauptversammlung
beschließt nur dann den Erwerb eigener Aktien, falls die Gefahr droht, dass
.............. 2.
die Aktionäre haben das
Recht, während der Hauptversammlung Anträge zur ...................... b) Unternehmer, die nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes in das Handelsregister7 auf eigenen
Antrag eingetragen wurden, ................. (3) Die bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre, die
nicht für die Kapitalherabsetzung gestimmt haben, haben das Recht, gegen den
Hauptversammlungsbeschluss |
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§ 2 [Definitionen]. (1) Verwendet das Gesetz den Begriff „Gesellschaft“, so
sind sowohl Personen-, als auch Kapitalgesellschaften gemeint. |
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5 Übersetz vom Verfasser der Einführung.
6 Vom Gesetzgeber verwendete Paragraphen- oder
Artikelüberschriften werden fett und ohne eckige Klammer gesetzt
(siehe Beispiel bei § 1); verwendet der Gesetzgeber bei dem betreffenden Paragraphen
oder Artikel keine eigene Überschrift, so müssen diese durch den Autor
der Übersetzung gewählt und durch eine eckige Klammer gekennzeichnet
werden (siehe Beispiel bei § 2).
7 Red. Anm.: Gesetz Nr.
213/1998 Sb. über das Handelsregister, dt. Übersetzung Mayer, in Breidenbach
(Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Verlag C. H. Beck,
München, CS 880.